1. Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen und Vertragsgegenstand
1.1. Die nachfolgenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (im Folgenden „AVLB“ genannt) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der Bisley GmbH, Wiesenstr. 70 A3, 40549 Düsseldorf, Tel.: +49 (0) 211 - 87541 600, E-Mail: info@bisley.de, Internet: www.bisley.de (im Folgenden „Verkäufer“ genannt) und den Kunden:innen (im Folgenden geschlechtsneutral „Käufer“, gemeinschaftlich auch „Parteien“ genannt) des Verkäufers.
1.2. Diese AVLB gelten ausschließlich, wenn der Käufer Unternehmer ist. Die Angebote des Verkäufers richten sich ausschließlich an Industrie, Handel, Handwerk, Behörden und die freien Berufe. Unternehmer ist gem. § 14 BGB eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Demgegenüber ist Verbraucher gem. § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
1.3. Unternehmer im Sinne dieser AVLB sind auch Behörden, Körperschaften, Anstalten, Stiftungen, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, die bei Vertragsschluss ausschließlich privatrechtlich handeln.1.4. Diese AVLB gelten insbesondere für Verträge, Auskünfte und Beratung über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (im Folgenden „Waren“ genannt), ohne Rücksicht darauf, ob der Verkäufer die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650
BGB).
1.5. Die AVLB des Verkäufers gelten ausschließlich. Verwendet der Käufer entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen, wird deren Geltung hiermit widersprochen; sie werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Verkäufer dem ausdrücklich zugestimmt hat.
1.6. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten diese AVLB gegenüber Käufern in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass der Verkäufer in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen muss.

2. Vertragsschluss
2.1. Die Leistungsvorschläge (Angebote) des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn der Verkäufer dem Käufer Kataloge, Bildmaterialien (z.B. Berechnungen und Kalkulationen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen hat, an denen sich der Verkäufer Eigentums- und Urheberrechte vorbehält.
2.2. Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist der Verkäufer berechtigt, das Vertragsangebot des Käufers innerhalb von 14 Tage nach Zugang beim Verkäufer anzunehmen.
2.3. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn der Verkäufer die Bestellung (Angebot) des Käufers annimmt,
• indem er dem Käufer innerhalb von sieben (7) Tagen eine Annahmeerklärung (z.B. Auftragsbestätigung) in Schriftform oder Textform (ein mit
der Post versandter Brief oder per E-Mail) übermittelt und maßgeblicher Zeitpunkt der Zugang der Annahmeerklärung beim Käufer ist, oder
• indem die Lieferung der bestellten Waren an den Käufer erfolgt und maßgeblicher Zeitpunkt der Zugang der Ware beim Käufer ist, oder
• indem der Verkäufer den Käufer nach Abgabe von dessen Bestellung zur Zahlung auffordert.
Liegen mehrere der vorgenannten Varianten vor, ist die zuerst eingetretene Alternative maßgeblich für den Vertragsschluss. Sofern der Verkäufer das Angebot des Käufers nicht innerhalb der zuvor genannten Frist annimmt, gilt dies als Ablehnung des Angebotes und der Käufer ist an seine Willenserklärung nicht mehr gebunden.
Der Vertragsschluss erfolgt ausschließlich in deutscher Sprache.
2.4. Sofern die Parteien Sonderkonditionen vereinbart haben, gelten diese grundsätzlich nicht für gleichzeitig laufende und zukünftige
Vertragsverhältnisse mit dem Käufer.

3. Lieferung, Lieferfrist und Lieferverzug
3.1. Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von dem Verkäufer bei Annahme der Bestellung angegeben. Verbindliche Liefertermine und - fristen müssen schriftlich vereinbart werden. Bei unverbindlichen oder ungefähren (ca., etwa, etc.) Lieferterminen und -fristen bemüht sich der Verkäufer, diese nach besten Kräften einzuhalten. Lieferfristen beginnen mit dem Zugang der Auftragsbestätigung beim Käufer, jedoch nicht, bevor alle Einzelheiten der Ausführung des Auftrags geklärt sind und alle sonstigen vom Käufer zu erfüllenden Voraussetzungen vorliegen. Entsprechendes gilt für Liefertermine. Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit sind zulässig. Als Liefertag gilt der Tag der Meldung der
Versandbereitschaft, anderenfalls der Tag der Absendung der Ware.
3.2. Die Lieferung erfolgt ab Werk (ex works Incoterms 2020), wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist der Verkäufer berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
3.3. Bei Waren, die per Spedition geliefert werden, erfolgt die Lieferung je nach Art und Menge der bestellten Ware „frei Bordsteinkante“. Dies bedeutet, dass die Ware bis zu der nächstgelegenen öffentlichen Bordsteinkante der angegebenen Lieferadresse geliefert wird. Dies gilt nur, sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart ist.
3.4. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit dieses für den Käufer zumutbar ist. Im Falle von zulässigen Teillieferungen ist der Verkäufer berechtigt, auch Teilrechnungen zu stellen.
3.5. Soweit eine Lieferung aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, nicht möglich ist, z.B. weil die Ware nicht durch die Eingangstür, Haustür oder den Treppenaufgang des Käufers passt, oder weil der Käufer nicht unter der von ihm angegebenen Lieferadresse angetroffen wird, obwohl der Lieferzeitpunkt dem Käufer mit angemessener Frist angekündigt wurde, trägt der Käufer die Kosten für die erfolglose Anlieferung und ist zur Zahlung einer pauschalen Verzugsentschädigung verpflichtet. Diese beträgt im Ganzen aber höchstens 30 % vom Wert der Gesamtlieferung oder des nicht angenommen Teils der Gesamtlieferung. Es bleibt den Parteien unbenommen, einen höheren oder niedrigeren Schaden nachzuweisen.
3.6. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Ware geht über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat. Dies gilt auch dann, wenn der Verkäufer die Kosten des Transportes trägt. Eine Transportversicherung erfolgt nur auf besonderen Wunsch und auf Rechnung des Käufers. Schuldet der Verkäufer die Aufstellung und Montage, geht die Gefahr mit der Beendigung der Aufstellungs- und Montagearbeiten und der Übergabe an den Käufer über.
3.7. Sofern der Verkäufer verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die dieser nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird der Verkäufer den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist der Verkäufer berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers wird der Verkäufer unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch die Zulieferer des Verkäufers, wenn der Verkäufer ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, weder den Verkäufer noch seine Zulieferer ein Verschulden trifft oder der Verkäufer im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.
3.8. Der Eintritt des Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich. Der Käufer hat bei einem Lieferverzug nur dann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ein Rücktrittsrecht, wenn der Lieferverzug vom Verkäufer zu vertreten ist. Im Falle eines Lieferverzugs des Verkäufers ist der Käufer auf Verlangen des Verkäufers verpflichtet innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen des Lieferverzugs vom Vertrag zurücktritt oder auf der Leistung besteht. Liegt ein Lieferverzug des Verkäufers vor, kann der Käufer pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Wird der Versand oder Zustellung der Ware bei einem Versendungskauf gem. Ziffer 4.2. auf Wunsch des Käufers um mehr als eine (1) Woche nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, gilt vorstehender Schadenspauschale für ein Lagergeld des Verkäufers entsprechend. Den Vertragsparteien bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer oder nur ein wesentlich
geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, Arglist, grober Fahrlässigkeit und bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
3.9. Der Käufer hat grundsätzlich die Möglichkeit, die Ware auf Anfrage beim Verkäufer abzuholen. Im Falle einer Selbstabholung informiert der Verkäufer den Käufer zunächst per E-Mail darüber, dass die von ihm bestellte Ware zur Abholung bereitsteht. Der Käufer kann die Ware nach Erhalt dieser E-Mail und nach Terminabsprache am vom Verkäufer mitgeteilten Ort abholen. Im Falle der Selbstabholung der Ware durch den Käufer werden keine Versandkosten berechnet.
3.10. Verpackungen inkl. Paletten werden nicht zurückgenommen. Der Käufer ist verpflichtet, für eine Entsorgung auf eigene Kosten zu sorgen.

4. Preise, Versandkosten und Zahlungsbedingungen
4.1. Sofern sich aus dem Leistungsvorschlag (Angebot) des Verkäufers nichts anderes ergibt, verstehen sich die angegebenen Preise in EURO und sind Nettopreise zuzüglich der am Tage der Rechnungstellung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
4.2. Beim Versendungskauf gemäß Ziffer 3.2 trägt der Käufer die Transportkosten ab Werk (ex works Incoterms 2020) und die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer.
4.3. Sendet das Transportunternehmen die versandte Ware bei Versendungskauf gemäß Ziffer Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. an den Verkäufer zurück, da eine Zustellung beim Käufer nicht möglich war, trägt der Käufer die Kosten für den erfolglosen Versand. Dies gilt nicht, wenn der Käufer den Umstand, der zur Unmöglichkeit der Zustellung geführt hat, nicht zu vertreten hat oder, wenn er vorübergehend an der Annahme der angebotenen Leistung verhindert war, es sei denn, dass der Verkäufer ihm die Leistung eine angemessene Zeit vorher angekündigt hatte.
4.4. Die Versandkosten verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, frei Haus innerhalb Deutschlands bis hinter die erste verschließbare Gebäudetür ebenerdig ohne Hindernisse, ohne Stufen (ausgenommen Inseln und Almen), einschließlich produktüblicher Verpackung. Die Lieferung kann in Einzelfällen, je nach Art und Menge der bestellten Ware, frei Bordsteinkante erfolgen. Bei Lieferungen bis 2.399 EUR nach Österreich, BeNeLux und die Schweiz fallen Frachtkosten in Höhe von 13,5 % des Nettoauftragswertes an. Ab 2.400 EUR Nettoauftragswert erfolgt die Lieferung frachtfrei frei Haus. Sind die tatsächlich angefallenen Frachtkosten deutlich geringer oder deutlich höher als 13,5 % des Nettoauftragswerts, werden die tatsächlich angefallenen Frachtkosten berechnet. Lieferungen frei Verwendungsstelle (Vertragung zur Verwendungsstelle im Haus) werden mit einem zusätzlichen Aufschlag in Höhe von 59 EUR (Lieferung innerhalb Deutschlands, ausgenommen Inseln und Almen) Netto/Packstück und angegebener Abladestelle fakturiert. In Einzelfällen ist eine Lieferung frei Verwendungstelle nicht möglich. Lieferkosten frei Verwendungsstelle nach Österreich und die Schweiz müssen separat angefragt werden. Es muss bei Bestellung
seitens des Käufers sichergestellt werden, dass der Lieferort mit der bestellten Ware frei zugänglich ist. Für Lieferungen in die Schweiz fallen zusätzlich 69 EUR Verzollungskosten je Lieferung an.
4.5. Bestellungen bis zu einem Nettoauftragswert von 50 EUR sind mit einer Versendungskostenpauschale verbunden. Bei Lieferung innerhalb Deutschlands beträgt diese 15 EUR, für Österreich und BeNeLux 20 EUR. Kleinstlieferungen in die Schweiz fragen Sie bitte separat an.
4.6. Hat sich der vereinbarte Preis zum Zeitpunkt der Leistungserbringung durch eine Erhöhung von Materialherstellungs- und/oder Materialund/oder Produktbeschaffungskosten, Lohn- und Lohnnebenkosten, Sozialabgaben sowie Energiekosten und Kosten durch Umweltauflagen, und/oder Währungsregularien und/oder Zolländerung, und/oder Frachtsätze und/oder öffentliche Abgaben und/oder durch Erhöhung der von in die Leistungserbringung einbezogenen Dritten verlangten Entgelte erhöht, gilt der höhere Preis. Liegt der neue Preis aufgrund des dem Verkäufer zustehenden Preisanpassungsrechtes 20 % oder mehr über dem ursprünglich vereinbarten Preis, hat der Käufer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Recht muss vom Käufer unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises geltend gemacht werden.
4.7. Wenn die Bestellung des Käufers gemäß Ziffer Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. durch Teillieferungen erfolgt, entstehen dem Käufer nur für die erste Teillieferung Versandkosten. Erfolgen die Teillieferungen auf Wunsch des Käufers, berechnet der Verkäufer für jede Teillieferung Versandkosten.
4.8. Sofern eine Lieferung in Länder außerhalb der Europäischen Union erfolgt, können im Einzelfall weitere Kosten anfallen. Diese Kosten trägt der Käufer, wenn der Verkäufer diese nicht zu vertreten hat. Zu diesen Kosten können neben den in Ziffer 4.2. genannten Kosten, weitere Kosten für die Geldübermittlung durch Kreditinstitute (z.B. Überweisungsgebühren, Wechselkursgebühren) anfallen. Gegebenenfalls können einzelne der vorgenannten Kosten auch für Lieferungen in Länder innerhalb der Europäischen Union entstehen, wenn der Käufer die Zahlung von einem Land außerhalb der Europäischen Union aus vornimmt.
4.9. Die Zahlungsart(en) wird/werden dem Käufer im Angebot des Verkäufers mitgeteilt:
4.9.1. Der Käufer kann den Kaufpreis mit der Zahlungsart „Vorauskasse per Banküberweisung“ bezahlen. Bei der Zahlungsart Vorauskasse per Banküberweisung ist die Zahlung sofort nach Vertragsabschluss fällig, sofern die Parteien keinen späteren Fälligkeitstermin vereinbart haben. Die Lieferung der Ware erfolgt nach Zahlungseingang.
4.9.2. Bei Auswahl der Zahlungsart „Rechnung“ wird der Kaufpreis fällig, nachdem die Ware geliefert und in Rechnung gestellt wurde. Der Kaufpreis ist innerhalb von 30 Tagen netto ohne Abzug und nach Zugang einer ordnungsgemäßen und prüfbaren Rechnung zur Zahlung fällig, sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart wird. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des Rechnungsbetrages auf dem Geschäftskonto des Verkäufers maßgebend. Der Verkäufer behält sich vor, die Zahlungsart „Rechnung“ nur bis zu einem bestimmten Bestellvolumen anzubieten und bei Überschreitung des angegebenen Bestellvolumens abzulehnen. In diesem Fall wird der Verkäufer den Käufer in seinen Zahlungsinformationen auf eine entsprechende Zahlungsbeschränkung hinweisen. Der Verkäufer behält sich ferner vor, bei Auswahl der Zahlungsart „Rechnung“ eine Adress- und Bonitätsprüfung durchzuführen und bei negativer Adress- und Bonitätsprüfung abzulehnen.
4.10. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Die ausstehende Vergütung ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Der Verkäufer behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch des Verkäufers auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
4.11. Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten mit der Hauptforderung des Verkäufers gegenseitig verknüpft oder von diesem anerkannt sind.
4.12. Ein Zurückbehaltungsrecht des Käufers ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung des Käufers stammt aus demselben Vertragsverhältnis und ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Zur Geltendmachung des Rechts ist eine schriftliche Anzeige an den Verkäufer erforderlich.
4.13. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Anspruch des Verkäufers auf die Vergütung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so ist der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB).

5. Haftung für Mängel
5.1. Soweit zwischen den Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, gilt das gesetzliche Mängelhaftungsrecht. Hiervon abweichend gilt:
5.2. Bei neuen Waren beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche ein (1) Jahr ab Gefahrübergang. Die gesetzlichen Verjährungsfristen für den Rückgriffsanspruch gem. § 445a BGB bleiben unberührt.
5.3. Der Verkäufer leistet gegenüber dem Käufer nach seiner Wahl zunächst Gewähr durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung). Erfolgt im Rahmen der Mängelhaftung eine Ersatzlieferung, beginnt die Verjährung nicht erneut.
5.4. Für die Beschaffenheit der Ware gelten ausschließlich die eigene Artikel- bzw. Leistungsbeschreibung des Verkäufers und die Herstellerangaben, die in den Vertrag einbezogen werden; für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernimmt der Verkäufer keine Haftung.
5.5. Ein unwesentlicher Mangel begründet keine Mängelansprüche und berechtigt den Käufer nicht dazu, die Entgegennahme der Ware zu verweigern. Branchen- und handelsübliche, gemäß Gütenormen zulässige oder geringe Abweichungen in Qualität, Gewicht, Größe, Dicke, Breite, Ausrüstung, Musterung, Farbton, etc. sind keine Mängel. Sollte ein Teil der Ware einen nicht unwesentlichen Mangel aufweisen, berechtigt dies nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung. Dies gilt nicht für den Fall, wenn die Teillieferung für den Käufer ohne
Interesse ist. Ferner ist der Verkäufer berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten. Sofern eine Ware unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird, haftet der Verkäufer lediglich für Mängel, soweit ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt wird.
5.6. Mängelansprüche entstehen ferner nicht bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Ebenso haftet der Verkäufer nicht für Schäden, die nach Weitertransport durch Dritte entstehen. Werden vom Käufer oder von Dritten unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche, es sei denn, der Käufer kann nachweisen, dass die gerügte Störung nicht durch diese Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten verursacht worden sind.
5.7. Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, kann der Verkäufer vom Käufer eine Nutzungsentschädigung gem. § 346 Abs. 1 BGB geltend machen. Sonstige gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
5.8. Die vorstehenden Einschränkungen und Fristverkürzungen gelten nicht für Ansprüche aufgrund von Schäden, die durch den Verkäufer, dessen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden:
• bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
• bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung sowie arglistigem Verschweigen eines Mangels
• für Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben,
• bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten)
• im Rahmen eines zwischen den Parteien gesondert vereinbartes Garantieversprechens
• soweit der Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetzes eröffnet ist.
5.9. Unter Kaufleuten i.S.d. § 1 HGB gilt die in §§ 377, 381 HGB geregelte Untersuchungs- und Rügepflicht. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist dem Verkäufer hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von zwei (2) Werktagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Käufer die dort geregelte Untersuchungs- und/oder Mängelanzeige, gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Dies gilt nicht, falls der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen hat.
5.10. Informationen zu gegebenenfalls geltenden zusätzlichen Garantien und deren genaue Bedingungen findet der Käufer jeweils beim Produkt und auf besonderen Informationsseiten im Onlineshop und auf der Website des Verkäufers.
5.11. Der Käufer erreicht den Kundendienst des Verkäufers für Fragen, Reklamationen und Beanstandungen Montag bis Freitag (ausgenommen sind am Geschäftssitz des Verkäufers staatlich anerkannte allgemeine Feiertage) von 08:00 bis 17:00 Uhr per E-Mail unter reklamation@bisley.de.

6. Haftung für Schäden
6.1. Hinsichtlich der von dem Verkäufer erbrachten Leistungen haftet dieser, seine gesetzlichen Vertreter und seine Erfüllungsgehilfen
uneingeschränkt
• bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
• bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
• bei Garantieversprechen, soweit dieses zwischen den Parteien vereinbart ist,
• soweit der Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetzes eröffnet ist.
6.2. Bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ist die Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt, sofern nicht gemäß Ziffer 6.1 uneingeschränkt gehaftet wird. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, die der Vertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt zur Erreichung des Vertragszwecks auferlegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten).
6.3. Im Übrigen ist eine Haftung des Verkäufers ausgeschlossen.

7. Höhere Gewalt
Der Verkäufer haftet nicht in Fällen höherer Gewalt. Unter Fälle von höherer Gewalt fallen alle unvorhersehbaren und unvermeidbaren Ereignisse sowie Ereignisse, die selbst im Falle ihrer Vorhersehbarkeit außerhalb der Einflusssphäre der Parteien liegen. Hierzu zählen insbesondere, aber nicht abschließend folgende Ereignisse: Naturkatastrohen wie Überschwemmungen, Sturmfluten, Orkane, Taifune und Blitzschlag sowie andere Unwetter ähnlichen Ausmaßes, Erdbeben, Lawinen- und Erdrutsche, Feuer, Seuchen, Pandemien, Epidemien und infektiöse Krankheiten (soweit eine solche von der WHO oder einem Ministerium ausgerufen wurde oder durch das Robert-Koch-Institut ein Gefahrenniveau von mindestens „mäßig“ festgelegt wurde), Krieg oder kriegsähnliche Zustände, Aufruhr, Revolution, Militär- oder Zivilputsch, Aufstand, Blockaden, Behörden- und Regierungsanordnungen, kardinale Rechtsänderungen, Rohstoff- und Materialbeschaffungsschwierigkeiten bzw. Lieferengpässe, Sabotage, Streiks, Unruhen, Aussperrung. Im Falle von Ereignissen höherer Gewalt, die sich auf die Vertragserfüllung auswirken, ist der Verkäufer berechtigt, seine Liefertermine und -fristen je nach Umfang und Dauer des Ereignisses höherer Gewalt zu verlängern und bei längerfristigen Verzögerungen ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass hieraus etwaige Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer geltend gemacht werden können. Für den Zeitraum der berechtigten Verlängerung der Liefertermine und -fristen gerät der Verkäufer nicht in Verzug. Etwaige gesetzliche Ansprüche des Käufers bleiben unberührt.

8. Verjährung
Ansprüche des Käufers gegenüber dem Verkäufer verjähren - mit Ausnahme der unter Ziffer 5. geregelten Ansprüche - in einem Jahr ab Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen, spätestens jedoch in fünf Jahren nach Erbringung der Leistung, sofern nicht gemäß Ziffer Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. unbeschränkt gehaftet wird.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen des Verkäufers aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) vor. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb berechtigt. Sämtliche aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer – unabhängig von einer Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit neuen Sachen - in Höhe des jeweiligen Rechnungsbetrages inklusive der am Tag der Rechnungstellung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer im Voraus an den Verkäufer ab. Der Käufer bleibt auch nach der Abtretung zur Einziehung der Forderungen ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Der Verkäufer zieht die Forderungen nicht ein, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nachkommt, nicht in Verzug gerät und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist.
9.2. Der Käufer ist verpflichtet die Vorbehaltsware bis zum Eigentumsübergang pfleglich zu behandeln. Darüber hinaus ist er verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern, sofern dieses angemessen oder branchenüblich ist. Der Käufer muss ferner ggf. erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig vornehmen.
9.3. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die dem Verkäufer gehörenden Waren erfolgen.
9.4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist der Verkäufer berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts. Der Verkäufer ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, darf der Verkäufer diese Rechte nur geltend machen, wenn der Verkäufer dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
9.5. Der Käufer ist bis auf Widerruf gemäß nachstehender Ziffer 9.5.3. befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
9.5.1. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Waren entstehenden Erzeugnisse des Verkäufers zu deren vollem Wert, wobei der Verkäufer als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt der Verkäufer Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
9.5.2. Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe eines etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Die in Ziffer 9.4. genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben dem Verkäufer ermächtigt. Der Verkäufer verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verkäufer nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und der Verkäufer den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Ziffer 9.5. geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann der Verkäufer verlangen, dass der Käufer dem Verkäufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist der Verkäufer in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
9.5.3. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers freizugeben, sofern die Höhe der Sicherheiten die Summe aller noch offenen Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsbeziehung um mehr als 10 % (bei Vorliegen eines Verwertungsrisikos um mehr als 50 %) übersteigt. Der Verkäufer kann die Sicherheiten nach seiner Wahl freigeben.

10. Regelungen zur Verarbeitung von Waren nach käuferspezifischen Vorgaben
10.1. Sofern zwischen den Parteien neben der Warenlieferung auch die Verarbeitung der Ware vertraglich vereinbart wird, ist der Käufer verpflichtet, alle für die Verarbeitung erforderlichen Inhalte (Texte, Bilder, Grafiken, etc.) in den von dem Verkäufer vorgegebenen Dateiformaten, Formatierungen, Bild- und Dateigrößen zur Verfügung zu stellen. Der Käufer verpflichtet sich ferner, dem Verkäufer die hierfür erforderlichen Nutzungsrechte einzuräumen. Der Käufer ist für die Beschaffung und den Rechteerwerb der Inhalte selbst verantwortlich. Soweit der Käufer dem Verkäufer Inhalte überlässt, versichert er, zur Übergabe und Verwendung der vorgenannten Inhalte berechtigt ist. Der Käufer ist insbesondere dafür verantwortlich, dass durch die Übergabe und Verwendung der Inhalte keine Rechte Dritter, insbesondere Urheber-, Markenund Persönlichkeitsrechte, verletzt werden.
10.2. Soweit Dritte gegenüber dem Verkäufer Ansprüche geltend machen können, die im Zusammenhang mit einer Verletzung ihrer Rechte durch die vertragsgemäße Nutzung der Inhalte des Käufers durch den Verkäufer entstehen, ist der Käufer verpflichtet, den Verkäufer und seine Mitarbeiter bzw. Beauftragten von den Ansprüchen Dritter freizustellen. § 254 BGB (Mitverschulden) bleibt unberührt. Der Käufer wird den Verkäufer unverzüglich informieren, wenn Dritte dem Verkäufer gegenüber unter die vorstehende Freistellungsverpflichtung fallende Ansprüche erheben, und ihm, soweit nach den Umständen des Einzelfalles möglich, Gelegenheit zur Abwehr des geltend gemachten Anspruchs
geben. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer unverzüglich alle ihm verfügbaren Informationen über den betreffenden Sachverhalt vollständig, wahrheitsgemäß und unverzüglich in Schrift- oder Textform (per Brief oder E-Mail) mitzuteilen. Eventuelle darüber hinausgehende Ansprüche des Verkäufers bleiben unberührt. Darüber hinaus verpflichtet sich der Käufer sämtliche dem Verkäufer entstehenden Rechtsverfolgungskosten im Rahmen der Inanspruchnahme durch Dritte, soweit diese notwendig und angemessen sind, zu übernehmen. Hierzu zählen insbesondere auch alle Gerichts- und Anwaltskosten in der gesetzlichen Höhe. Eine Kostenübernahme entfällt, wenn der Käufer die Rechtsverletzung nicht zu vertreten hat.
10.3. Soweit die vom Käufer überlassenen Inhalte gegen geltendes Recht, Rechte Dritter, die guten Sitten, gesetzliche oder behördliche Verbote verstoßen, kann der Verkäufer die entsprechenden Verarbeitungsaufträge, auch nach Vertragsschluss, ablehnen. Ein Verstoß liegt insbesondere dann vor, wenn der Käufer verfassungsfeindliche, rassistische, fremdenfeindliche, diskriminierende, beleidigende, Jugend gefährdende und/oder Gewalt verherrlichende Inhalte überlässt.

11. Regelungen für Montage- und Einbauleistungen
11.1. Sofern zwischen den Parteien neben der Warenlieferung auch die Montage bzw. der Einbau der Ware beim Käufer sowie ggf. entsprechende Vorbereitungsmaßnahmen (z.B. Aufmaß) vereinbart wird, so gelten folgende Regelungen ergänzend:
11.2. Der Verkäufer erbringt seine Leistungen durch qualifiziertes, von ihm ausgewähltes Personal. Er ist berechtigt, für die Erbringung des Leistungsgegenstandes Dritte (Subunternehmer) einzuschalten. Sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart wird, hat der Käufer keinen Anspruch auf Auswahl einer bestimmten Person für die Leistungserbringung.
11.3. Der Käufer wird den Verkäufer bei der Erbringung seiner vertragsgemäßen Leistungen durch angemessene Mitwirkungshandlungen unterstützen. Er wird dem Verkäufer insbesondere die dafür erforderlichen Daten und Informationen unentgeltlich, vollständig und rechtzeitig zur Verfügung stellen sowie den Mitarbeitern bzw. Subunternehmern zu dem vereinbarten Termin und im erforderlichen Umfang den Zutritt zu seinen Räumlichkeiten ermöglichen.
11.4. Soweit der Käufer dem Verkäufer Daten und Informationen zur Verwendung überlässt, versichert er, dass er zur Übergabe und Verwendung dieser Daten und Informationen berechtigt ist. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Inhalte zu überprüfen, insbesondere nicht im Hinblick darauf, ob sie geeignet sind, den mit der beauftragten Leistung verfolgten Zweck zu erreichen. Eine Verpflichtung zur Überprüfung besteht nur dann, wenn die Beschaffung der Daten und Informationen aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages in den Pflichtenkreis des Verkäufers fällt.
11.5. Mit Beendigung der Montagearbeiten und Übergabe an den Käufer geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Ware auf den Käufer über.
11.6. Gegebenenfalls zusätzlich entstehende Kosten für Montage- und Einbauleistungen werden dem Käufer in der jeweiligen Artikel- bzw. Leistungsbeschreibung des Verkäufers mitgeteilt oder zwischen den Parteien gesondert vereinbart.

12. Änderung der AVLB
12.1. Der Verkäufer behält sich vor, diese AVLB jederzeit ohne Angabe von Gründen zu ändern, es sei denn, dies ist für den Käufer nicht zumutbar. Der Verkäufer wird den Käufer über Änderungen der AVLB rechtzeitig in Textform benachrichtigen. Widerspricht der Käufer der Geltung der neuen AVLB nicht innerhalb einer Frist von vier (4) Wochen nach der Benachrichtigung, gelten die geänderten AVLB als vom Käufer angenommen. Der Verkäufer wird den Käufer in der Benachrichtigung auf sein Widerspruchsrecht und die Bedeutung der Widerspruchsfrist hinweisen. Widerspricht der Käufer den Änderungen innerhalb der vorgenannten Frist, so besteht das Vertragsverhältnis zu den ursprünglichen AVLB fort.
12.2. Der Verkäufer behält sich darüber hinaus vor, diese AVLB zu ändern,
• soweit er hierzu aufgrund einer Änderung der Rechtslage verpflichtet ist;
• soweit er damit einem gegen sich gerichteten Gerichtsurteil oder einer Behördenentscheidung nachkommt;
• soweit er zusätzliche, gänzlich neue Leistungen oder Waren einführt, die einer Leistungsbeschreibung in den AVLB bedürfen, es sei denn, das bisherige Vertragsverhältnis wird dadurch nachteilig verändert;
• wenn die Änderung lediglich vorteilhaft für den Käufer ist; oder
• wenn die Änderung rein technisch oder prozessual bedingt ist, es sei denn, sie hat wesentliche Auswirkungen für den Käufer.
12.3. Das Kündigungsrecht der Parteien bleibt hiervon unberührt.

13. Schlussbestimmungen
13.1. Für diese AVLB und die Vertragsbeziehung zwischen den Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
13.2. Eine Abtretung von Ansprüchen aus dem mit dem Käufer geschlossenen Vertrag durch den Käufer, insbesondere eine Abtretung etwaiger Mängelansprüche des Käufers, ist ausgeschlossen.
13.3. Ist der Käufer Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, Unternehmer i.S.v. § 14 BGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz des Verkäufers in Düsseldorf. Der Verkäufer ist in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Leistungsverpflichtung gemäß diesen AVLB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

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